Beihilfenhöhe und Auszahlung
§ 8
(1) Die Beihilfen werden gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in derAnlage angeführten Richtwerte errechnet.
(2) Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen vom Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.
(3) Nichtmitglieder, die die Beihilfe bei der AMA beantragt haben, bekommen diese auch direkt von der AMA ausbezahlt.
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