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§ 6 Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2011

Beschaffenheit

§ 6

(1) Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.

(2) Hinsichtlich der Erzeugnisse, welche bereits aus dem Markt genommen und vernichtet wurden (deren Beschaffenheit also nicht mehr feststellbar ist), entscheidet die Abwicklungsstelle anhand der beigefügten Unterlagen, ob eine Berücksichtigung im Rahmen der Sondermaßnahmen möglich ist.

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