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Artikel 4 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 4

Kapitel II – Präventive Maßnahmen

Artikel 4 – Grundsätze

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

20007323

Dokumentnummer

NOR40129220

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