Artikel 4
Kapitel II – Präventive Maßnahmen
Artikel 4 – Grundsätze
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129220
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)