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Anlage2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2011

Österreichische Botschaft

Osztrák Nagykövetség

GZ: Budapest-ÖB/KONS/1598/2010

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf die Verbalnote mit der Zahl 3283-72/Adm/KÜM/2010 vom 27.10.2010 das geschätzte Ministerium zu ersuchen eine Änderung bei der Bezeichnung der österreichischen Vertragspartei vorzunehmen.

Im ersten Absatz wurde durch ein Versehen neben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auch die Bundesministerin für Inneres als österreichische Vertragspartei angeführt. Dies ist unzutreffend und wäre daher zu streichen.

Die Botschaft übermittelt das Visavertretungsabkommen in deutscher und ungarischer Sprache mit der oben genannten Textänderung und ersucht das geschätzte Ministerium das nachstehende Abkommen im Wege eines Notenwechsels zu bestätigen.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 30. Dezember 2010

An das

Ministerium des Äußeren

der Republik Ungarn

Budapest

GZ.: KÜM/875-I/2011/Adm

Verbalnote

Anlage2

Das Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn entbietet der Österreichischen Botschaft Budapest den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf ihre Verbalnote vom 30. Dezember 2010 mit der Zahl Budapest-ÖB/KONS/1598/2010 den Text des Schengnenvisavertretungsabkommens mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text der Vereinbarung)

Das Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, die geschätzte Botschaft ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, den 17. Jänner 2011

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