Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) 1014 Wien
(2) In der Republik Ungarn
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
1027 Budapest
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)