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Artikel 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2011

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) 1014 Wien

(2) In der Republik Ungarn

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

1027 Budapest

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

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