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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 2

Grenzübergangsstellen

Die Überstellung oder die Durchbeförderung kann nach vorheriger Einigung der zuständigen Behörden der Parteien über jedem für den internationalen Flug-, Schienen- oder Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen.

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