Artikel 14
Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
20007247
Dokumentnummer
NOR40128211
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