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Artikel 9 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 9

ABSCHNITT IV

 

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

 

ARTIKEL 9

(1) Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.

(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.

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