Artikel 20
STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) In Bezug auf Studienbeihilfen, Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling während seines Studiums oder seiner Ausbildung in dem Staat, in dem er sich aufhält, darüber hinaus Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen, die für Personen gelten, die in diesem Staat ansässig sind, in dem er sich aufhält.
Schlagworte
Steuervergünstigung, Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20007116
Dokumentnummer
NOR40126155
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