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Artikel 9 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2010

Artikel 9

Artikel 9

Irrtümliche Rückübernahme

Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren, dass die ersuchende Partei auf begründeten Antrag der ersuchten Partei eine Person wieder rückübernimmt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen. In Fällen der irrtümlichen Rückübernahme werden den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei alle Dokumente die Person betreffend im Original retourniert.

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