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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2010

Artikel 10

Artikel 10

Kosten

Alle Kosten gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens werden von der ersuchenden Partei getragen und falls erforderlich innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Unterlagen, die diese Kosten belegen, per Banküberweisung in Euro erstattet.

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