Artikel 16
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
(1) Dieses Protokoll wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag nach der Entgegennahme der Notifikation durch den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.
(2) Beide Parteien können dieses Protokoll in beiderseitigem Einvernehmen ändern und ergänzen. Änderungen und Ergänzungen treten in Kraft gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls.
(3) Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen außer Kraft.
(4) Jede Partei kann dieses Durchführungsprotokoll jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Falle tritt das Durchführungsprotokoll drei Monate nach dem Tag des Erhalts der entsprechenden schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Weg außer Kraft.
Geschehen am 25.9.2010 in Chişinău in zwei Urschriften, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Fall von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.
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