Artikel 13
Mitteilungspflicht
Die Parteien teilen einander jede Änderung der in Artikel 1 als Kontaktstellen genannten zuständigen Behörden und zuständigen diplomatischen Vertretungen, sowie der in Artikel 2 des gegenständlichen Durchführungsprotokolls genannten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
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