Artikel 6
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
- 1. Dieses Übereinkommen unterliegt gemäß Absatz 2 des Artikels 5 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
- 2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20006961
Dokumentnummer
NOR40122357
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