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Artikel 15 Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2010

Artikel 15

Kündigung

  1. 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122366

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