Artikel 15
Kündigung
- 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
- 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20006961
Dokumentnummer
NOR40122366
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