Artikel VIII
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
20006904
Dokumentnummer
NOR40121683
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
