Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006901
Dokumentnummer
NOR40121609
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