vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 7

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die montenegrinische Seite das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. 1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
  2. 2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
  3. 3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006901

Dokumentnummer

NOR40121608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)