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Anlage 1 Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Antalya 2006)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2010

Anlage 1

(Übersetzung)

ÄNDERUNGSURKUNDE DER SATZUNG

DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION

GENF 1992

geändert durch die
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),
durch die
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)
und durch die
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)
angenommene Änderungen)

SATZUNG DER

INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION*

GENF 1992

TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), (Minneapolis 1998) und (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Satzung beschlossen:

CS/Art. 11

KAPITEL I

Grundlegende Bestimmungen

ARTIKEL 11

Generalsekretariat

ADD* 73bis

Der Generalsekretär handelt als gesetzlicher Vertreter der Union.

SUP* 76 entfällt

CS/Art. 13

KAPITEL II

Sektor für das Funkwesen

ARTIKEL 13

Funkkonferenzen und Funkversammlungen

MOD 90

PP-98

2 Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.

MOD 91

PP-98

3 Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen und können in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind im Vertrag enthalten.

CS/Art. 28

KAPITEL V

Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise
der Union

ARTIKEL 28

Finanzen der Union

MOC 161 C

PP-98

(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach der vorstehenden Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens vier Wochen vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.

MOD 161E

PP-98

PP-02

(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so bald wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein Datum, spätestens aber den Montag der letzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.

ARTIKEL 29

Sprachen

MOD 171

1 (1) Die Amtsprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch

und Spanisch.

TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006

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* Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

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