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§ 25 AIV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Übernahme

§ 25

Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang V Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.

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