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§ 11 AIV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

§ 11

Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Art. 32 der Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. In diesem Fall ist die AMA innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.

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