Österreichischer Landwein
§ 2
(1) Die von den gemäß § 9 Abs. 6 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.
(2) Diese Kontrolle hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 anhand von Stichproben, die von Landweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, zu erfolgen.
(3) Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Landweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.
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