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§ 1 WeinG – KontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Österreichischer Qualitätswein

§ 1.

(1) Die von den gemäß § 10 Abs. 10 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.

(2)  Diese Kontrolle hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 anhand von Stichproben, die von Qualitätsweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, oder im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 systematisch im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsweine zu erfolgen.

(3)  Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Qualitätsweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.

(4)  Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) umfasst folgende Untersuchungsparameter:

  1. 1. bei weißen Weinen mit der Bezeichnung „DAC“, „Qualitätswein“, „Kabinettswein“ oder „Prädikatswein“:
  1. a) relative Dichte,
  2. b) vorhandener Alkohol,
  3. c) Gesamtalkohol
  4. d) Gesamttrockenextrakt,
  5. e) Gesamtzucker (Glucose und Fructose),
  6. f) zuckerfreier Extrakt,
  7. g) titrierbaren Säuren,
  8. h) freie schweflige Säure,
  9. i) gesamte schweflige Säure,
  10. j) rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht,
  11. k) flüchtige Säuren,
  12. l) Brennwert;
  1. 2. bei roten Weinen mit der Bezeichnung „DAC“, „Qualitätswein“, „Kabinettswein“ oder „Prädikatswein“ zusätzlich:
  1. a) künstlicher Fremdfarbstoff,
  2. b) Malvidindiglucosid;
  1. 3. bei Weinen mit der Bezeichnung „Prädikatswein“ oder „DAC-Prädikatswein“ zusätzlich:
  1. a) Glycerin;
  1. 4. bei Wein mit der Bezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zusätzlich:
  1. a) Äpfelsäure.

(5) Bei Weinen mit der Bezeichnung „DAC“ oder „Qualitätswein“ oder Kabinettswein ist der Untersuchungsparameter „Brennwert“ gemäß Abs. 4 Z1 als Näherungswert mithilfe folgender Formel zu bestimmen und auszuweisen:

Vorhandener Alkohol [g/l] mal 29 [kJ] plus Gesamtzucker [g/l] mal 17 [kJ] plus titrierbare Gesamtsäure [g/l] mal 13 [kJ] plus zuckersäurefreier Extrakt [g/L] mal 4,2 [kJ] = Brennwert in kJ, berechnet für 1l.

Zur Berechnung des Brennwertes auf 100 ml, muss dieser durch 10 geteilt werden.

Der Umrechnungsfaktor von kJ in kcal ist mit 0,239 anzunehmen.

(6) Bei Weinen mit der Bezeichnung „Prädikatswein“ oder „DAC-Prädikatswein“ ist der Untersuchungsparameter “Brennwert“ auf der Basis des gemäß Abs. 4 Z 3 analytisch ermittelten Glyceringehalts zu bestimmen und auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20006757

Dokumentnummer

NOR40265223

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