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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und mit Unterstützung einer/eines durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten MitarbeiterIn vor.

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