§ 0
Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien
Kurztitel
Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010, wird verordnet:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
