Artikel 1
Artikel 1: Geschäftsweg für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit, |
Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird folgender Satz als letzter Satz des Artikels 2 Absatz 2 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:
„Rechtshilfeersuchen, die für solche Behörden gestellt werden, sind durch die Zentralen Behörden zu übermitteln oder über jene anderen Behörden, auf die sich die Zentralen Behörden verständigen."
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