Flugplanangaben
§ 29
(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Luftfahrzeugkennung,
 - 2. Flugregeln und Art des Fluges,
 - 3. Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),
 - 4. Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),
 - 5. Abflugplatz,
 - 6. voraussichtliche Abblockzeit,
 - 7. Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),
 - 8. Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),
 - 9. Flugstrecke,
 - 10. Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,
 - 11. Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),
 - 12. Höchstflugdauer,
 - 13. Gesamtzahl der Personen an Bord,
 - 14. Notausrüstung und
 - 15. erforderlichenfalls sonstige Angaben.
 
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
- 1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs.1 Z5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
 - 2. die Angabe der Abblockzeit (Abs.1 Z6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
 
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