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§ 6 DAC-Verordnung Mittelburgenland“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 6.

Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. § 1 Z 5 erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

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