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§ 3 DAC-Verordnung Mittelburgenland“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf außerhalb des Anbaugebietes Mittelburgenland lediglich mit staatlicher Prüfnummer transportiert werden.

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