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Artikel 5 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2009

Artikel 5

Artikel 5 – Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.

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