vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2009

Artikel 4

 

Artikel 4

Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der

 

Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)