vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2009

Artikel 12

Artikel 12 – Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

(1) Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

(2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)