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Artikel 7 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.2009

Artikel 7

Sanktionen

  1. 1.Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.2.Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

Schlagworte

Beförderungsvorschrift, Zollbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112667

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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