Artikel 7
Sanktionen
- 1.Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.2.Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
Schlagworte
Beförderungsvorschrift, Zollbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20006585
Dokumentnummer
NOR40112667
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