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Artikel 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.2009

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Eriwan am 29.06.2009 in je zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112672

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