Anhang 3
Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
Vorhandene Arten  | Gesundheits-status  | Risikoniveau 1)  | Kontrollhäufigkeit2)  | Kontrollinhalt  | 
Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten  | Kategorie I  | gering  | einmal alle 4 Jahre  | A3)  | 
Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten  | Kategorie I  | hoch  | einmal jährlich  | C5)  | 
mittel  | einmal alle 2 Jahre  | |||
gering  | einmal alle 4 Jahre  | A3)  | ||
Kategorie II  | hoch  | einmal jährlich  | B4)  | |
mittel  | einmal alle 2 Jahre  | |||
gering  | einmal alle 4 Jahre  | |||
Kategorie III  | hoch  | einmal jährlich  | C5)  | |
mittel  | einmal jährlich  | |||
gering  | einmal alle 2 Jahre  | |||
Kategorie IV  | hoch  | einmal jährlich  | B4)  | |
mittel  | einmal alle 2 Jahre  | |||
gering  | einmal alle 4 Jahre  | |||
Kategorie V  | hoch  | einmal alle 4 Jahre  | A3)  | |
mittel  | einmal alle 4 Jahre  | |||
gering  | einmal alle 4 Jahre  | 
1)Risikoniveau:
Hoch: Betriebe oder Gebiete,
- a)bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);c)die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.
 
Mittel: Betriebe oder Gebiete,
- a)bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);c)die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
 
Gering: Betriebe oder Gebiete,
- a)bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);c)die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
 
2)Kontrollhäufigkeit:
Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.
3)A:
Die Kontrolle umfasst:
- a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).
 
4)B:
Die Kontrolle umfasst:
- a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);c)Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.
 
5)C:
Die Kontrolle umfasst:
- a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);c)Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;d)Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.
 
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