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Artikel 21 DBA – Türkei 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragsstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der betreffenden Einkünfte ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110825

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