Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
(1) Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragsstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der betreffenden Einkünfte ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
20006481
Dokumentnummer
NOR40110825
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