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Artikel 34 – Inkrafttreten Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 34 – Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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