vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 – Berichte des Ausschusses Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 30 – Berichte des Ausschusses

(1) Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt der Ausschuss der Generalversammlung auf jeder Tagung einen Bericht vor.

(2) Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)