I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Die Ziele dieses Übereinkommens sind
- a) die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
- b) die Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen;
- c) die Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
- d) die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.
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