vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 2.

Das Bereitstellen auf den Markt von Tierarzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40268025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)