Mobile Rufnummern
Verwendungszweck
§ 60.
Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
- 1. Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
 - 2. Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,
 - 3. betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
 - 4. Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,
 - 5. Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
 - 6. Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
 
- a) administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 und
 - b) Terminierung in einem mobilen Netz.
 
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
20006383
Dokumentnummer
NOR40198626
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