§ 60 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Mobile Rufnummern

Verwendungszweck

§ 60.

Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von

  1. 1. Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
  2. 2. Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,
  3. 3. betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
  4. 4. Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
  5. 5. Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40108263

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