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Artikel 8 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2009

Artikel 8

Kontingente

  1. 1.Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für 12 Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel 10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.2.Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108160

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