Artikel 7
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
20006357
Dokumentnummer
NOR40187434
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