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Artikel 7 Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20006357

Dokumentnummer

NOR40187434

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