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Artikel 7 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 7

Durchführung

(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarungerforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2)  Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106681

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