zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Artikel 7
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarungerforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20006338
Dokumentnummer
NOR40106681
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