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Artikel 6 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2)  Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3)  Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106680

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